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Channel: PKW – Rechtslupe
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Ein PKW mit Mangel

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Das Auto ist des Menschen liebstes Spielzeug. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat es am Jahresanfang 2015 mit ca. 54.000.000 den Höchststand an zugelassenen Kraftfahrzeugen gegeben. Im vorhergehenden Jahr sind insgesamt über 3.000.000 PKWs neu zugelassen worden. Damit hat es im Vergleich zum Vorjahr (2013) 2,9 % mehr Neuzulassungen gegeben. In Deutschland sind PKWs immer noch sehr beliebt. Doch leider kann ein Fahrzeug nicht nur für Glücksgefühle sorgen.

Bietet ein Auto dem Käufer nicht das, was dieser sich versprochen hat bzw. hat das Fahrzeug Mängel, ist es schnell mit der Euphorie vorbei. Unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Verkäufer, die sich bis zu gerichtlichen Streitigkeiten hinziehen können, sind dann nicht mehr zu vermeiden. So hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass bei einem Porsche 911 Carbiolet kein Sachmangel vorliegt, wenn lediglich eine technische Möglichkeit den Ausfall der Servolenkung bewirken kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss kein Fahrzeug auf eine solche Überbeanspruchung ausgelegt sein, bei der es dann zum Ausfall der Servolenkung kommen kann. Mit dieser Begründung ist das Urteil des Landgerichts Bochum vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt worden, nach dem die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne Erfolg geblieben ist. Da sich der Kläger mit dieser Entscheidung nicht abfinden konnte, ist inzwischen ein Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig (BGH VIII ZR 258/15).

Hat sich der Käufer eines Fahrzeugs zur Rückabwicklung des Kaufvertrages entschlossen, sollte doch juristischer Rat in Anspruch genommen werden, denn nicht immer führt eine Klage auf Vertragsrückabwicklung auch zum Erfolg (wie man am Fall des Porsche sehen kann). Im Zeitalter des Internets ist es möglich, sich z. B. unter www.recht24-7.de innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Im Falle des Rücktritts vom Fahrzeugkauf kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm der Käufer eine dementsprechende Klage an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen. Er ist nicht gezwungen, beim Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers den Prozess zu führen. Dieses spezielle Wissen hat ein Fahrzeugkäufer in den wenigsten Fällen, so dass es nur von Vorteil sein kann, wenn er sich kompetente Hilfe sucht.


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